ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 27.10.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der MAD MIRROR STUDIOS GbR, Zentgrafenstraße 93, 34130 Kassel (nachfolgend „wir“), und ihren Auftraggebern über Leistungen in den Bereichen Film- und Videoproduktion einschließlich KI-gestützter Produktion, Fotografie, Branding, Grafikdesign, Social Media und Content, Performance-Marketing und Marketingberatung sowie damit verbundene Leistungen.
(2) Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließen wir keine Verträge.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen leisten.
(4) In einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für Folgeaufträge, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.
(5) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge: Einzelvertrag oder Auftragsbestätigung, Angebot mit Leistungsbeschreibung, diese AGB, gesetzliche Vorschriften.
(6) Erbringt unser Partnerstudio VORTAIL SYSTEMS Leistungen (Software, Automatisierung, KI), gelten dafür dessen Bedingungen, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Inhalte unserer Website, insbesondere Leistungsbeschreibungen, Preisangaben und die Ergebnisse des Projekt-Konfigurators und des Business Check-ups, sind unverbindlich und kein Angebot im Rechtssinn. Sie dienen der Orientierung und der Vorbereitung eines individuellen Angebots.
(2) Unsere Angebote sind 30 Tage ab ihrem Datum gültig, sofern sie nichts anderes angeben.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber unser Angebot in Textform annimmt (zum Beispiel per E-Mail oder digitaler Unterschrift) oder wir einen Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigen. Beginnen wir auf Wunsch des Auftraggebers schon vor der Annahme mit der Arbeit, kommt der Vertrag spätestens mit Arbeitsbeginn zu den Bedingungen unseres Angebots zustande.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform festgehalten werden.
§ 3 Leistungen
(1) Art und Umfang unserer Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht genannt sind, etwa zusätzliche Drehtage, Formate, Sprachversionen, Untertitel, Rohmaterial oder offene Projektdateien, vergütet der Auftraggeber gesondert.
(2) Wir erbringen unsere Leistungen sorgfältig und nach den anerkannten Regeln unseres Fachs. Innerhalb des Briefings und der freigegebenen Konzepte haben wir künstlerische Gestaltungsfreiheit. Abweichungen, die allein den Geschmack betreffen, sind kein Mangel.
(3) Bei Produktionen und Gestaltungsleistungen, etwa Film, Foto und Design, schulden wir das vereinbarte Werk. Bei Beratung, Social-Media-Betreuung, Community-Management und Performance-Marketing schulden wir die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Wir garantieren keine bestimmten Reichweiten, Follower-Zahlen, Platzierungen in Suchmaschinen oder KI-Antworten, Klicks, Anfragen oder Umsätze, es sei denn, wir haben eine solche Garantie ausdrücklich als Garantie übernommen. Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube, Meta, Google oder LinkedIn ändern ihre Regeln und Algorithmen eigenständig; darauf haben wir keinen Einfluss.
(5) Wir dürfen qualifizierte Dritte einsetzen, zum Beispiel freie Kameraleute, Editoren, Sprecher, Models oder Dienstleister. Für sie sind wir dem Auftraggeber gegenüber wie für eigenes Handeln verantwortlich.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt uns alle für die Leistung nötigen Informationen, Inhalte und Materialien (etwa Logos, Texte, Bilder, Musik und Markenrichtlinien), Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Freigaben und Rückmeldungen erteilt er innerhalb von fünf Werktagen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er über die nötigen Rechte an den Materialien verfügt, die er uns bereitstellt, und dass ihre vereinbarte Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Stellt der Auftraggeber Drehorte, Räume, Veranstaltungen, Mitarbeitende oder Gäste, sorgt er für die nötigen Genehmigungen (etwa Drehgenehmigungen und Hausrecht) und dafür, dass die gefilmten oder fotografierten Personen über die Aufnahmen informiert sind und, soweit erforderlich, eingewilligt haben. Für Models und Darsteller, die wir selbst buchen, holen wir die nötigen Einwilligungen ein.
(4) Die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten und Werbeaussagen, insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken-, Heilmittelwerbe-, Lebensmittel- und Datenschutzrecht, prüft der Auftraggeber in eigener Verantwortung. Eine Rechtsprüfung schulden wir nicht; auf rechtliche Bedenken, die uns auffallen, weisen wir hin. Markenrecherchen für Namen, Claims und Logos gehören nur zu unserer Leistung, wenn das vereinbart ist.
(5) Verzögert sich die Leistung, weil der Auftraggeber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitwirkt, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Den dadurch entstehenden Mehraufwand, etwa für Wartezeiten oder Umplanung, können wir nach den vereinbarten Sätzen berechnen. Unsere Rechte aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
(6) Konten in sozialen Netzwerken und Werbekonten werden auf den Namen des Auftraggebers geführt. Er räumt uns die nötigen Zugänge oder Rollen ein; wir behandeln Zugangsdaten vertraulich und geben Zugänge nach Vertragsende zurück.
§ 5 Produktionstage, Verschiebung und Absage
(1) Ein Produktionstag umfasst bis zu zehn Stunden einschließlich Auf- und Abbau und Pausen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Darüber hinausgehende Zeit berechnen wir nach dem Angebot oder, wenn es dazu nichts regelt, anteilig nach dem Tagessatz.
(2) Verschiebt oder storniert der Auftraggeber einen fest vereinbarten Produktionstermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir folgende Anteile der Vergütung, die für die betroffenen Produktionstage vereinbart ist:
- Mehr als 14 Tage vor dem Termin: keine Ausfallvergütung.
- 14 bis 7 Tage vorher: 25 %.
- 6 bis 3 Tage vorher: 50 %.
- Weniger als 3 Tage vorher: 80 %.
(3) Zusätzlich erstattet der Auftraggeber Fremdkosten, die bereits angefallen sind und sich nicht mehr stornieren lassen, etwa für Reisen, Unterkünfte, Locations, Crew, Models oder Mietequipment. Vereinbaren wir bei einer Verschiebung spätestens 7 Tage vor dem Termin einen Ersatztermin innerhalb von drei Monaten, berechnen wir nur diese Fremdkosten.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Für den übrigen Teil des Auftrags gilt § 16.
(5) Ist ein Außendreh wegen des Wetters nach unserer fachlichen Einschätzung nicht sinnvoll möglich, stimmen wir einen Ersatztermin ab. Bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten trägt der Auftraggeber. Eine Vergütung für den ausgefallenen Tag berechnen wir nur, wenn das Team bereits angereist ist; dann 50 % des Tagessatzes.
(6) Reise-, Übernachtungs- und Transportkosten sowie Reisezeiten berechnen wir gesondert, sofern das Angebot sie nicht einschließt.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die Preise des Angebots. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. Bei Auftraggebern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechnen wir, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ohne deutsche Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren ab; der Auftraggeber teilt uns dafür seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.
(2) Fremdkosten, etwa für Musik- und Stocklizenzen, Locations, Models, Darsteller, Sprecher, Requisiten, Mietequipment, Druck oder kostenpflichtige KI-Generierungen über den Angebotsumfang hinaus, sind nur im Preis enthalten, wenn das Angebot sie nennt. Andernfalls stimmen wir sie vorher mit dem Auftraggeber ab und berechnen sie gesondert.
(3) Werbebudgets für Anzeigen, zum Beispiel bei Meta, Google, TikTok oder LinkedIn, zahlt der Auftraggeber direkt an die jeweilige Plattform über ein eigenes Werbekonto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für Abrechnung, Kontosperren und Entscheidungen der Plattformen sind wir nicht verantwortlich, es sei denn, wir haben sie zu vertreten.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnen wir bei Projekten 50 % der Nettovergütung bei Vertragsschluss und den Rest mit der Abnahme. Bei Projekten, die länger als zwei Monate laufen, können wir Abschläge nach Leistungsfortschritt verlangen (§ 632a BGB). Laufende Leistungen berechnen wir monatlich im Voraus.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
(6) Endfassungen in voller Auflösung und ohne Wasserzeichen liefern wir nach Eingang der Zahlung, die wir mit der Abnahme berechnen. Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, dürfen wir weitere Leistungen aus demselben Vertrag bis zur Zahlung zurückhalten.
(7) Gegen unsere Forderungen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; das gilt nicht für Gegenansprüche wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung aus demselben Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 7 Korrekturen, Freigaben und Abnahme
(1) Je Liefergegenstand sind zwei Korrekturschleifen enthalten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Eine Korrekturschleife besteht aus der gesammelten Rückmeldung des Auftraggebers zu einem Arbeitsstand und deren Umsetzung.
(2) Konzepte, Skripte, Storyboards, Moodboards, Drehpläne und Schnittfassungen gibt der Auftraggeber jeweils frei. Änderungen an freigegebenen Arbeitsständen und Änderungen über die enthaltenen Korrekturschleifen hinaus berechnen wir nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen; entstehen Mehrkosten, sagen wir das vorher. Änderungen, die einen neuen Dreh erfordern, setzen eine gesonderte Vereinbarung voraus.
(3) Nach Fertigstellung eines Werks übermitteln wir eine Abnahmefassung, etwa eine Vorschau in reduzierter Auflösung oder mit Wasserzeichen. Der Auftraggeber prüft sie unverzüglich und erklärt die Abnahme oder teilt uns konkrete Mängel in Textform mit. Wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern.
(4) Das Werk gilt als abgenommen, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens zehn Werktagen gesetzt haben und er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Veröffentlicht oder nutzt der Auftraggeber das Werk bestimmungsgemäß, ohne zuvor Mängel gerügt zu haben, gilt es ebenfalls als abgenommen.
(5) In sich abgeschlossene Teile, etwa einzelne Filme, Bildserien oder Designs, können wir einzeln zur Abnahme vorlegen.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Unsere Arbeitsergebnisse, etwa Filme, Fotos, Grafiken, Designs, Texte und Konzepte, sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Mit vollständiger Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung räumen wir dem Auftraggeber an den final gelieferten Arbeitsergebnissen die im Angebot genannten Nutzungsrechte ein.
(2) Regelt das Angebot die Nutzungsrechte nicht, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene Werbung, Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen: auf eigenen Websites und eigenen Kanälen in sozialen Netzwerken einschließlich bezahlter Online-Werbung, in Newslettern und Präsentationen sowie auf eigenen Messen und Veranstaltungen. Die Nutzung in Fernsehen, Kino, Außenwerbung oder Print-Anzeigen, die Nutzung durch Dritte sowie ausschließliche Rechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
(3) Bis zur vollständigen Zahlung gestatten wir die Nutzung nur widerruflich.
(4) Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse für die vereinbarte Nutzung technisch anpassen, etwa Formate ändern, zuschneiden, für soziale Netzwerke kürzen oder untertiteln, soweit der Gesamteindruck nicht entstellt wird. Weitergehende Bearbeitungen und Neuschnitte sowie die Nutzung der Arbeitsergebnisse zum Training von KI-Modellen bedürfen unserer Zustimmung in Textform.
(5) Das Nutzungsrecht darf der Auftraggeber nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen oder Dritten Unterlizenzen einräumen. Dienstleister, die im Rahmen der vereinbarten Nutzung für den Auftraggeber tätig sind, etwa Media- oder Werbeagenturen und Druckereien, dürfen die Arbeitsergebnisse dafür ohne gesonderte Zustimmung verwenden.
(6) Rohmaterial (etwa Footage, RAW-Dateien und nicht ausgewählte Aufnahmen), offene Projekt- und Arbeitsdateien sowie Entwürfe und Konzepte, die nicht umgesetzt wurden, sind nicht Teil der Lieferung. Wir geben sie nur nach gesonderter Vereinbarung heraus; die Rechte daran verbleiben bei uns.
(7) Musik, Stockmaterial, Schriften, Vorlagen und Software Dritter lizenzieren wir nach den Bedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Diese können die Nutzung nach Medium, Gebiet oder Dauer beschränken; dasselbe gilt für die Rechte von Models und Darstellern. Auf solche Einschränkungen weisen wir im Angebot oder bei der Lieferung hin.
(8) Wir dürfen in branchenüblicher Form als Urheber genannt werden, etwa im Abspann oder im Bildnachweis. Eine Nennung oder Markierung in Beiträgen des Auftraggebers ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist.
(9) Für Logos und Markenzeichen, die wir für den Auftraggeber entwickeln, etwa Wort-, Bild- oder Wort-Bild-Marken, gilt abweichend von den Absätzen 2, 4 und 5: Mit vollständiger Zahlung räumen wir dem Auftraggeber am final gelieferten Logo ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts, das Logo zu bearbeiten, als Marke anzumelden und das Nutzungsrecht ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen oder Dritten Unterlizenzen einzuräumen. Absatz 6 und unsere Rechte nach § 9 bleiben unberührt.
§ 9 Referenzen und Eigenwerbung
(1) Wir dürfen die Arbeitsergebnisse, den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine Beschreibung des Projekts zur Eigenwerbung nutzen, etwa auf unserer Website, in sozialen Netzwerken, in Präsentationen, Showreels, Wettbewerben und in der Pressearbeit. Das gilt auch für Making-of- und Behind-the-Scenes-Material.
(2) Vor der Veröffentlichung durch den Auftraggeber nutzen wir Arbeitsergebnisse nur mit seiner Zustimmung. Kennzahlen des Auftraggebers, etwa zu Reichweite oder Umsatz, nennen wir nur mit seiner Zustimmung.
(3) Hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse, etwa an Geheimhaltung, kann er der Nutzung nach Absatz 1 bei Vertragsschluss oder später mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
§ 10 KI-gestützte Leistungen
(1) Wir setzen in Produktion und Postproduktion auch Werkzeuge künstlicher Intelligenz ein, etwa zur Erzeugung und Bearbeitung von Bild, Video und Ton, für Übersetzungen, Untertitel oder Sprachausgaben. Produktionen, die überwiegend oder vollständig mit KI entstehen, weisen wir im Angebot als solche aus.
(2) Wir nutzen nur KI-Dienste, deren Bedingungen eine kommerzielle Nutzung der Ergebnisse erlauben, und vermeiden erkennbare Eingriffe in Rechte Dritter, etwa die Nachbildung bekannter Personen, Marken oder geschützter Figuren ohne Erlaubnis. Vertrauliche Unterlagen und personenbezogene Daten des Auftraggebers geben wir nur in KI-Dienste ein, die diese Daten nicht zum Training nutzen.
(3) Rein KI-generierte Inhalte sind nach heutiger Rechtslage möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt. Nutzungsrechte räumen wir ein, soweit sie entstehen und uns zustehen; im Übrigen gestatten wir die Nutzung im vereinbarten Umfang. Dass Dritte mit KI ähnliche Ergebnisse erzeugen, können wir nicht ausschließen; Ausschließlichkeit sichern wir für KI-generierte Inhalte deshalb nicht zu.
(4) Realistisch wirkende KI-generierte oder KI-veränderte Bild-, Ton- und Videoinhalte können nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 oder nach den Regeln der Plattformen kennzeichnungspflichtig sein. Wir weisen den Auftraggeber bei der Lieferung auf KI-generierte Anteile hin; für die Kennzeichnung bei der Veröffentlichung ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 11 Laufende Leistungen und Social-Media-Betreuung
(1) Verträge über laufende Leistungen, etwa Social-Media-Betreuung, Content-Pakete, Performance-Marketing oder Beratung im Retainer, laufen für die im Angebot genannte Mindestlaufzeit. Danach verlängern sie sich auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, gilt diese Kündigungsfrist von Beginn an.
(2) Monatliche Kontingente, etwa an Beiträgen, Reels oder Stunden, sind im jeweiligen Monat abzurufen. Nicht abgerufene Kontingente übertragen wir nur nach Absprache in den Folgemonat; eine Erstattung erfolgt nicht, soweit wir leistungsbereit waren.
(3) Beiträge veröffentlichen wir in den Kanälen des Auftraggebers nach dessen Freigabe. Hat der Auftraggeber einen Redaktionsplan freigegeben, dürfen wir die darin enthaltenen Beiträge wie geplant veröffentlichen. Im Community-Management antworten wir nach den vereinbarten Leitlinien; Beschwerden sowie rechtliche Anfragen und Presseanfragen leiten wir an den Auftraggeber weiter.
(4) Für Sperrungen, Einschränkungen oder Reichweitenverluste durch Entscheidungen der Plattformen haften wir nur, wenn wir sie durch einen schuldhaften Verstoß gegen Plattformregeln verursacht haben.
§ 12 Termine und höhere Gewalt
(1) Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn wir sie in Textform als verbindlich bestätigt haben. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig mitwirkt oder nachträglich Änderungen wünscht.
(2) Bei höherer Gewalt, also bei Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereichs wie Unwettern, Naturereignissen, Epidemien, Streiks, behördlichen Anordnungen oder dem Ausfall von Verkehrsmitteln, ruhen die betroffenen Leistungspflichten beider Seiten für die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert die Störung länger als vier Wochen, können beide Seiten von dem betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten werden vergütet.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgenden Maßgaben: Zunächst sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet; nach unserer Wahl bessern wir nach oder liefern neu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 14.
(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 14 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Gesellschafter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
(5) Projektdaten sichern wir während der Produktion mit der gebotenen Sorgfalt. Für den leicht fahrlässig verursachten Verlust von Daten, die uns der Auftraggeber überlassen hat, haften wir nur in Höhe des Aufwands, der für ihre Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäßen Sicherung des Auftraggebers nötig wäre.
(6) Gegenstände, die uns der Auftraggeber überlässt, etwa Produkte oder Requisiten, behandeln wir sorgfältig; ihre Versicherung ist Sache des Auftraggebers.
§ 15 Archivierung
(1) Die final gelieferten Arbeitsergebnisse bewahren wir mindestens zwölf Monate nach der Abnahme auf, Rohmaterial und Projektdateien mindestens drei Monate. Danach dürfen wir sie löschen, ohne den Auftraggeber vorher zu informieren. Eine längere Archivierung oder die Herausgabe von Rohmaterial vereinbaren wir auf Wunsch gesondert.
(2) Für die Sicherung der gelieferten Dateien ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
§ 16 Kündigung
(1) Werkverträge kann der Auftraggeber bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Wir können dann die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen uns aber anrechnen lassen, was wir infolge der Kündigung an Aufwendungen ersparen oder anderweitig erwerben. Es wird vermutet, dass uns 5 % der Vergütung zustehen, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt. Für abgesagte Produktionstermine gilt vorrangig § 5.
(2) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung mehr als 30 Tage in Verzug ist, wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder von uns Inhalte verlangt, die gegen geltendes Recht verstoßen.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 17 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite, insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie unveröffentlichte Produkte und Kampagnen, vertraulich und nutzen sie nur für die Zusammenarbeit. Diese Pflicht gilt bis drei Jahre nach Vertragsende. Sie gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Pflicht allgemein bekannt sind oder werden, die der anderen Seite bereits bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offengelegt werden müssen. Berater, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, dürfen eingeweiht werden. § 9 bleibt unberührt.
(2) Verarbeiten wir im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, etwa im Community-Management oder bei Lead-Formularen in Kampagnen, schließen wir dafür einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Wie wir selbst personenbezogene Daten verarbeiten, erklärt unsere Datenschutzerklärung.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Kassel ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag. Wir dürfen den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Für Erklärungen nach diesen AGB, etwa Freigaben, Mängelanzeigen und Kündigungen, genügt die Textform, zum Beispiel eine E-Mail.
(4) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB; Übersetzungen dienen nur der Information.
(5) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
Kontakt
MAD MIRROR STUDIOS GbR
Zentgrafenstraße 93, 34130 Kassel, Deutschland
USt-IdNr. DE449547891
E-Mail: hello@mad-mirror-studios.com
Telefon: +49 176 416 316 47